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Geschäftsordnung

Geschäftsordnung des Kinder- und Jugendring Sachsen-Anhalt e.V. 

Die Geschäftsstellenordnung gibt es hier als PDF zum Download

§ 1 Geltungsbereich

Der KJR LSA erlässt zur Durchführung von Mitgliederversammlung und Sprecher*innenkreis diese Geschäftsordnung.

§ 2 Zusammensetzung der Mitgliederversammlung und des
Sprecher*innenkreises

1. Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung besteht aus den Delegierten der Mitglieder und dem Vorstand. Die Mitglieder des Vorstandes, deren Plätze neu zu besetzen sind, gehören der Versammlung bis zum Abschluss der Neuwahlen an. Die Häufung von Mandaten auf eine Person ist ausgeschlossen. Die Verteilung der Mandate erfolgt folgendermaßen:

Verband 1 Mandat
Dachverband 2 Mandate
Landesarbeitskreis der Kreis- und Stadtjugendring 1 Mandat
Vorstandsmitglieder je 1 Mandat

2. Sprecher*innenkreis

Der Sprecher*innenkreis besteht aus je einem*einer Delegierten der Mitglieder.
Der Vorstand und der*die Geschäftsführer*in sind beratende Mitglieder.

§ 3 Anträge

a. Die Mitglieder und der Vorstand sind zur Mitgliederversammlung und zum Sprecher*innenkreis antragsberechtigt. Anträge müssen in Textform eingereicht werden und müssen eine Begründung enthalten.

b. Anträge an die Mitgliederversammlung müssen dem Vorstand mindestens vier Wochen vor dem Tagungstermin vorliegen.
Mindestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung werden vorliegende Anträge an die Mitglieder übermittelt.

c. Anträge an die außerordentliche Mitgliederversammlung müssen mindestens zwei Wochen vorher an den Vorstand gestellt werden und werden von diesem an die Mitglieder übermittelt.

d. Änderungen und Ergänzungen zu Anträgen können während der Versammlung gestellt werden. Liegen mehrere Anträge zu demselben Gegenstand oder Änderungsanträge vor, ist über den weitestgehenden zuerst abzustimmen. Die Entscheidung darüber, welcher Antrag weitergehend ist, trifft die jeweilige Versammlung.

e. Anträge, die nicht fristgerecht eingereicht wurden bzw. die nicht Bestandteil der Tagesordnung sind, gelten als Dringlichkeitsanträge. Sie können nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung die Dringlichkeit anerkennt und beschließt. Antragsschluss für Dringlichkeitsanträge ist zwei Stunden nach offiziellem Beginn der Tagung.

f. Anträge auf Änderung der Satzung, auf Auflösung des Vereins und auf Ausschluss von Mitgliedern können als Dringlichkeitsanträge nicht eingebracht werden.

g. Anträge zur Geschäftsordnung werden sofort nach Beendigung der Ausführungen des Vorredners*der Vorrednerin abgestimmt. Antragsteller*innen, die selbst zur Sache gesprochen haben, können keinen Antrag auf Schluss der Debatte oder Begrenzung der Redezeit stellen.

h. Anträge zur Auflösung des KJR LSA müssen mindestens acht Wochen vor der Mitgliederversammlung allen Mitgliedern zur Kenntnis gebracht sein.

§ 4 Leitung, Worterteilung und Redner*innenfolge

Mitgliederversammlung und Sprecher*innenkreis werden vom Vorstand des KJR LSA geleitet. Er betraut ein Vorstandsmitglied mit der Tagungsleitung.
Zu einzelnen Punkten der Tagesordnung wird zuerst der*die Antragsteller*in bzw. der*die vorgesehene Berichterstatter*in gehört. An den Aussprachen kann sich jede*r Versammlungsteilnehmer*in beteiligen. Eingeladene Gäste sowie der*die Geschäftsführer*in als auch die Mitarbeiter*innen der Geschäftsstelle haben Rederecht. Die Tagungsleitung erteilt das Wort und führt gegebenenfalls eine Redner*innenliste. Die Tagungsleitung kann die Redezeit begrenzen. Zu abgeschlossenen Punkten der Tagesordnung wird das Wort nicht mehr erteilt.

§ 5 Abstimmungen

1. Mit Tagungsbeginn wird die Anzahl der stimmberechtigten Delegierten anhand der Anwesenheitsliste festgestellt und die Tagesordnung beschlossen. Auf Antrag wird die Stimmenanzahl neu ermittelt.

2. Vor Abstimmungen ist die Reihenfolge der zur Abstimmung kommenden Anträge deutlich bekannt zu geben.

3. Anträge werden auf Antrag vor der Abstimmung verlesen. Ausreichend ist dafür der Antrag eines Mitgliedes.

4. Abstimmungen erfolgen offen oder durch geheime Abstimmung.

5. Anträge, die eine einfache Mehrheit erfordern, gelten bei Stimmgleichheit als abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.

6. Bei Zweifeln am Abstimmungsergebnis durch stimmberechtigte Delegierte wird auf Beschluss der Versammlung die Abstimmung wiederholt bzw. bei geheimer Abstimmung erneut ausgezählt.

§ 7 Öffentlichkeit

Die Mitgliederversammlungen und Sprecher*innenkreise des KJR LSA tagen öffentlich. Durch Beschluss kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.

§ 8 Schlussbestimmungen

Diese Geschäftsordnung tritt am 26. Februar 2005/Überarbeitung vom 22. April 2009/Überarbeitung vom 9. März 2013/Überarbeitung vom 14. März 2015/Überarbeitung vom 11. März 2017/Überarbeitung vom
13. März 2021/Überarbeitung vom 12. März 2022 mit Beschluss der Mitgliederversammlung des KJR LSA in Kraft.

Stand: März 2022