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Reisekostenordnung

Reisekostenordnung des Kinder- und Jugendring Sachsen-Anhalt e.V.

1. Geltungsbereich

Diese Ordnung regelt die Erstattung von Auslagen für Dienstreisen der haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiter*innen des Kinder- und Jugendring Sachsen-Anhalt e.V. (KJR LSA).

2. Anspruchsberechtigte

Hauptamtliche Mitarbeiter*innen sowie Mitglieder des Vorstandes im Rahmen ihrer Vorstandstätigkeit haben Anspruch auf Erstattung der Reisekosten.

Auf Antrag können auch Mitarbeiter*innen von Mitgliedsverbänden, ehrenamtlich Tätige und Dritte, die für den oder im KJR LSA tätig sind, Reisekosten erstattet bekommen.

2.1. Dienstreise

Eine Dienstreise ist eine Reise zur Erledigung der Geschäfte des Kinder- und Jugendring Sachsen-Anhalt e.V.

Dienstreisen von Mitarbeiter*innen der Geschäftsstelle bedürfen der schriftlichen Anordnung oder Genehmigung.

Die Dauer der Dienstreise bestimmt sich nach der Abreise von und Ankunft an der Wohnung, es sei denn, die Dienstreise beginnt oder endet an der Dienststätte.

Entstandene Kosten für Fahrten auf dem Land- oder Wasserweg mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden bis zur Höhe der niedrigsten Beförderungsklasse erstattet.

Für die Entfernungsberechnung der Wegstreckenentschädigung ist die kürzeste benutzbare Straßenverbindung maßgebend.

Für Auslandsreisen sind die Regelungen des Bundesreisekostengesetzes und ggf. abweichende Landesregelungen in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden.

2.2. Tagegelder

Das Tagegeld beträgt für jeden Kalendertag einer Dienstreise mit einer Abwesenheit von der Wohnung und der Dienststätte von

bis zu 8 Stunden                                                            00,00 Euro
mehr als 8 Stunden und weniger als 14 Stunden       06,00 Euro
mindestens 14 und weniger als 24 Stunden               12,00 Euro
24 Stunden                                                                     24,00 Euro.

Eine Dienstreise von bis zu 24 Stunden, die sich über zwei Kalendertage erstreckt, ohne dass eine Übernachtung stattfindet, ist mit der gesamten Abwesenheitsdauer dem Kalendertag der überwiegenden Abwesenheit zuzurechnen.

Erhalten Dienstreisende unentgeltlich Verpflegung, werden von dem zustehenden Tagegeld für das Frühstück 20 Prozent und für das Mittag- und Abendessen je 40 Prozent des Tagegeldes für einen vollen Kalendertag einbehalten.

2.3. Übernachtungsgelder (Pauschale von 20,00 Euro)

Grundsätzlich hat der*die Dienstreisende, sofern zumutbar, noch am Tage der Beendigung des Dienstgeschäftes weiter- oder zurückzureisen.

Die Weiter- oder Rückreise ist zumutbar, wenn das weitere Reiseziel bis 22:00 Uhr oder der Dienstort/die Wohnung bis 24:00 Uhr erreicht werden können.

Übernachtungskosten sind als notwendig anzusehen, wenn ein Betrag von 80,00 Euro (ohne Frühstück) nicht überschritten wird.

Buchungen von Unterkünften aus den von Veranstalter*innen vorreservierten Hotelkontingenten sind generell ohne Einschränkungen durch eine Obergrenze für zulässig erklärt.

Wenn Übernachtungsrechnungen keinen Hinweis darüber enthalten, ob das Frühstück im Preis enthalten ist, so ist der Zusatz “ohne Frühstück” oder “einschl. Frühstück” handschriftlich anzubringen und durch Unterschrift zu bestätigen.

Wird das Frühstück gesondert auf der Rechnung ausgewiesen, so darf nur der Übernachtungspreis abgerechnet werden.

Bei einer mehrtägigen Dienstreise werden die Kosten der Übernachtung für sämtliche Reisetage entweder nur mit der Pauschale oder bis zur Höhe der im Einzelnen nachgewiesenen Übernachtungskosten erstattet. Ein Wechsel des Verfahrens ist innerhalb der einzelnen Dienstreisen zulässig.

2.4. Fahrtkosten und Reisenebenkosten

a) Fahrtkosten

Allen Anspruchsberechtigten werden Fahrtkosten erstattet.

Verauslagte Fahrtkosten werden in der nachgewiesenen Höhe erstattet, jedoch mit der Einschränkung, dass bei Benutzung der Deutschen Bahn AG grundsätzlich die 2. Wagenklasse zugrunde gelegt wird.

Alle Fahr- und Flugpreisermäßigungen, Spezial- und Sondertarife sind zu nutzen.

Die Kosten einer BahnCard sind zu erstatten, wenn die Nutzung gegenüber anderen Fahrpreisermäßigungen wirtschaftlicher ist und der Kauf daher aus dienstlichen Gründen erfolgt.

Werden Kosten vom*von der Veranstalter*in erstattet, erfolgt keine Reisekostenerstattung durch den KJR LSA.

b) Fahrten mit dem Privatfahrzeug

Für Dienstreisen der Anspruchsberechtigten sind in der Regel öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen. Ausnahmen können aus triftigen Gründen gewährt werden.

Bei der Nutzung des Privat-PKW ist die Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu berücksichtigen.

Für die Benutzung eines privaten PKW wird eine Entschädigung von 0,20 Euro je gefahrenen Kilometer, höchstens jedoch ein Betrag in Höhe von 130,00 Euro erstattet.

Für jede mit dem Privatfahrzeug durchgeführte Dienstreise werden die unten stehenden Kilometersätze erstattet:

Kraftwagen:          0,20 Euro
Fahrrad:                5,00 Euro-Pauschale bei mindestens viermaliger Nutzung im Monat

Ergänzungen:

Dies gilt auch für Fahrten zum/vom Flughafen/Bahnhof (inkl. Leerfahrten), eine triftige Begründung ist nicht erforderlich.
Eine Erstattung von Parkgebühren erfolgt bis höchstens 5,00 Euro pro Tag.
Es besteht kein Anspruch auf Sachschadenshaftung durch den*die Arbeitgeber*in.
Es erfolgt keine Entschädigung für Mitfahrer*innen und/oder Gepäckbeförderung.

2.5. Abrechnung

Die Abrechnung der Reisekosten hat zeitnah, spätestens jedoch innerhalb von 8 Wochen nach Beendigung der Dienstreise auf dem dafür vorgesehenen Formular in der Geschäftsstelle des KJR LSA zu erfolgen.

Diese Ordnung wurde durch den Vorstand des KJR LSA am 6. Juli 2006 beschlossen und mit Beschluss vom 12.06.2018 geändert.